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DGUV Regel 108-007

Lagereinrichtungen und -geräte müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein sowie betrieben und geprüft werden . Abweichungen sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

Inhalt (Auszug) DGUV Regel 108-007:

  • Bau und Ausrüstung
    • Gemeinsame Bestimmungen
    • Besondere Bestimmungen für Lagereinrichtungen
    • Zusätzliche Bestimmungen für bestimmte Lagereinrichtungen
    • Besondere Bestimmungen für Lagergeräte
    • Zusätzliche Bestimmungen für bestimmte Lagergeräte sowie für Staplerhilfsmittel
  • Betrieb
    • Gemeinsame Bestimmungen
    • Besondere Bestimmungen für Lagereinrichtungen
    • Besondere Bestimmungen für Lagergeräte
  • Prüfung
  • Zeitpunkt der Anwendung

Quelle und vollständige PDF derDGUV 108-007finden Sie auf  vbg.de.

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