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PSA

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit

Die Abkürzung PSA-BV steht für die Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird sie „PSA-Benutzerverordnung“ genannt. PSA steht dabei für „Persönliche Schutzausrüstung“.

Die PSA-Benutzerverordnung setzt die Richtlinie 89/656/EWG der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in nationales Recht um. Sie regelt die Pflichten des Arbeitgebers eine persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen, diese zu warten, zu reparieren, wenn nötig zu ersetzen und ordnungsgemäß zu lagern. Die herstellerbezogene Unterweisung der Arbeitnehmer zur PSA gehört ebenfalls zu den Aufgaben des Arbeitnehmers. Durch die PSA-Benutzerverordnung entstehen auch Pflichten für die Beschäftigten im Bezug auf die sachgemäße Benutzung der Schutzausrüstung.

Ob eine PSA notwendig ist, ist durch die Erstellung einer individuellen Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln. Die Kostenfrage wird durch das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) beantwortet. Das Gesetz legt fest, dass die Kosten für die persönliche Schutzausrüstung nicht auf den Versicherten übertragen werden dürfen und somit vom Arbeitgeber übernommen werden müssen.

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