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TRBS 1111

Technische Regeln für Betriebssicherheit

Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) konkretisieren die Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Sie regeln die Bereitstellung und Nutzung von Arbeitsmitteln sowie den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen. Zu diesem Zweck enthalten die TRBS Angaben zum aktuellen Stand der Technik sowie zur Arbeitshygiene und Arbeitsmedizin. Die Technischen Regeln schreiben vor, wie Gefährdungen ermittelt und bewertet werden und welche Maßnahmen darauf folgen müssen.

Die TRBS werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit erarbeitet und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt herausgegeben.

Bei Einhaltung der TRBS kann davon ausgegangen werden, dass auch die Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung umgesetzt sind. Befolgt der Arbeitgeber die Technischen Regeln der Betriebssicherheit nicht, muss er eine Alternative finden, die das gleiche Maß an Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Mitarbeiter bietet.

TRBS 1111 - Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung

Diese Technische Regel beschreibt die Vorgehensweise zur Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie zur Ableitung der notwendigen Maßnahmen für die Bereitstellung von Arbeitsmitteln, die Benutzung von Arbeitsmitteln und das Betreiben überwachungsbedürftiger Anlagen.

Gemäß § 12 Abs. 1 BetrSichV hat der Betreiber eine überwachungsbedürftige Anlage nach dem Stand der Technik zu montieren, zu installieren und zu betreiben.
Nach Absatz 3 hat er die Anlage in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, zu überwachen, notwendige Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Eine überwachungsbedürftige Anlage darf nicht betrieben werden, wenn sie Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können (§ 12 Abs. 5 BetrSichV).

Für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ist der Arbeitgeber, für die Durchführung der sicherheitstechnischen Bewertung ist der Betreiber verantwortlich.
Quelle: baua.de

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