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Warnschilder - Warnung vor Laserstrahlung

Sicherheitszeichen, Warnschilder und Warnzeichen Kennzeichnung von Einrichtungen und Anlagen mit Laserstrahlung. Mit diesen Laserzeichen kennzeichnen Sie nach DIN EN 60825-1 (VDE 0837-1).

Die Laser-Warnschilder und Laserzeichen müssen angebracht werden zur Kennzeichnung von Arbeitsumgebungen, bei denen es zu Unfällen oder Verletzungen durch gefährliche Laserstrahlung kommen kann.

Um einen maximalen Schutz der Beschäftigten und anderer Personen zu erreichen, müssen Lasereinrichtungen laut DIN EN 60825-1:2015-07, VDE 0837-1 und BGV B2 (VBG 93) durch genormte, langlebige Laser-Warnzeichen gekennzeichnet werden, die gut sichtbar an der Lasereinrichtung angebracht werden sollen.
Entsprechend ihrer Gefährlichkeit werden Laser in Geräteklassen nach DIN EN 60825-1 eingeteilt. Diese müssen auf den Laser-Warnzeichen kenntlich gemacht werden. Gültige Laserklassen sind: 1, 1M, 1C, 2, 2M, 3R, 3B, 4. Für neue Laser darf eine Klassifizierung und Beschilderung anhand der älteren DIN EN 60825-1:2008-05 / DIN VDE 0837-1 nach dem Stichtag 19.06.2017 nicht mehr vorgenommen werden.

Laser-Warnschilder gehören zu den Warnzeichen / Sicherheitszeichen und dienen der Unfallverhütung und dem Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.

Laut DIN EN 60825-1 muss jede Lasereinrichtung Warnschilder tragen, die entsprechend den Anforderungen beschriftet sind.
Auf den Hinweisschildern (Laser- Warnschildern ) müssen die Laseranlagen durch Angabe der maximalen Ausgangswerte der Laserstrahlung, der Impulsdauer (falls zutreffend) und der ausgesandten Wellenlänge beschrieben werden. Das gilt für alle Lasereinrichtungen (ausgenommen jene der Klasse 1).

Laserzeichen nach DIN EN 60825-1:2015-07

Laser und Laseraustrittsöffnungen müssen nach DIN EN 60825-1:2015-07 immer gekennzeichnet werden. Bei der Kennzeichnung müssen die Vorschriften der Norm beachtet werden. Weitere Informationen zu unserer Laserkennzeichnung finden Sie im Text.

Laser Klassen nach DIN EN 60825-1:2015-07 (Infoblatt)

Laserzeichen nach DIN EN 60825-1

Laut DIN EN 60825-1:2015-07 (VDE 0837-1) muss jede Lasereinrichtung entsprechend den Anforderungen der Norm gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnungen müssen gut sichtbar angebracht werden.

Jede Lasereinrichtung (ausgenommen jene der Klasse 1) muss auf einem Hinweisschild durch Angabe der maximalen Ausgangswerte der Laserstrahlung, der Impulsdauer (falls zutreffend) und der ausgesandten Wellenlänge beschrieben werden.

Laserzeichen nach DIN EN 60825-1:2015-07

Warum besteht die Laserkennzeichnungspflicht?

Laserstrahlung birgt viele Gefahren. Angefangen bei alltäglich eingesetzten Laserpointern (Laser Klasse 2), deren Strahl, wenn er ins menschliche Auge trifft, schwere Schädigungen wie Netzhautblutungen und Verletzungen der Makula sowie verletzungsbedingte Verschlechterungen der Sehkraft zur Folge haben kann - bis hin zu einer Brand- und Explosionsgefahr, welche bei Laser Klasse 4 vorliegt. Das bedeutet höchste Gefahr für Haut (Verbrennungen) und Augen (bis zur Erblindung), auch bei diffus gestreutem Laserstrahl.

Daher ist es besonders wichtig, dass die Laserklasse für den Bediener erkennbar ist und an der Maschine auch vor den potentiellen Gefahren die bei falscher Bedienung auftreten, gewarnt wird.

Wichtige Informationen zur Kennzeichnungspflicht für Lasereinrichtungen

Jede Lasereinrichtung muss dauerhaft, lesbar und immer sichtbar gekennzeichnet werden. Diese Kennzeichnung muss so angebracht werden, dass sie lesbar ist, ohne dass der Betrachter sich der Laserstrahlung aussetzen muss.

Die Kennzeichnungen müssen dabei immer auf gelben Untergrund mit schwarzer Schrift* vorgenommen werden (in Form von Warnaufklebern oder Warnschildern). Texte und Symbole müssen stets schwarz umrandet sein. *Die Farbkombination kann bei Lasern der Klasse 1 weggelassen werden.

Die Warntexte sind durch die Norm beispielhaft vorgegeben, können aber, insofern der Inhalt gleich bleibt, im Wortlaut abgeändert werden.

Es besteht eine Kennzeichnungspflicht für:

  • die verschiedenen Laserklassen,
  • die Strahlenaustrittsöffnung,
  • die abgegebene Strahlungsdosierung,
  • Zugangsklappen und Abdeckungen sowie
  • für sichtbare und unsichtbare Laserstrahlung.

Klasse 1 und Klasse 1M

Jede Lasereinrichtung der Klasse 1 und Klasse 1M muss mit einem Hinweisschild mit der Aufschrift:

  • LASER KLASSE 1

versehen werden.

Klasse 1M

Jede Lasereinrichtung der Klasse 1M muss mit einem Hinweisschild (oder wahlweise einem Hinweis in der Bedienungsanleitung) mit der Aufschrift:

  • LASERSTRAHLUNG
    NICHT DIREKT MIT OPTISCHEN INSTRUMENTEN BETRACHTEN
    LASER KLASSE 1M

versehen werden.

Klasse 2 und Klasse 2M

An jeder Lasereinrichtung der Klasse 2 muss ein Warnschild sowie ein Hinweisschild mit der Aufschrift:

  • LASERSTRAHLUNG
    NICHT IN DEN STRAHL BLICKEN
    LASER KLASSE 2

angebracht werden.

An jeder Lasereinrichtung der Klasse 2M muss ein Warnschild sowie ein Hinweisschild mit der Aufschrift:

  • LASERSTRAHLUNG
    NICHT IN DEN STRAHL BLICKEN ODER
    DIREKT MIT OPTISCHEN INSTRUMENTEN BETRACHTEN
    LASERKLASSE 2M

angebracht werden.

Alternativ können auch folgende Hinweise angebracht werden:

  • BENUTZER VON FERNGLÄSERN ODER FERNROHREN NICHT BESTRAHLEN.
  • BESTRAHLUNG DER HAUT NAHE DER AUSTRITTSÖFFNUNG KANN VERBRENNUNGEN VERURSACHEN.

Klasse 3R

An jeder Lasereinrichtung der Klasse 3R muss ein Warnschild sowie ein Hinweisschild mit der Aufschrift:

  • LASERSTRAHLUNG
    DIREKTE BESTRAHLUNG DER AUGEN VERMEIDEN
    (oder: NICHT DEM STRAHL AUSSETZEN)
    LASER KLASSE 3R

angebracht werden.

Klasse 3B

An jeder Lasereinrichtung der Klasse 3B muss ein Warnschild sowie ein Hinweisschild mit der Aufschrift:

  • LASERSTRAHLUNG
    NICHT DEM STRAHL AUSSETZEN
    LASER KLASSE 3B

angebracht werden.

Klasse 4

An jeder Lasereinrichtung der Klasse 3B muss ein Warnschild sowie ein Hinweisschild mit der Aufschrift:

  • LASERSTRAHLUNG
    BESTRAHLUNG VON AUGEN ODER HAUT
    DURCH DIREKTE ODER STREUSTRAHLUNG VERMEIDEN
    LASER KLASSE 4

angebracht werden.

Kennzeichnungen an der Strahlenaustrittsöffnung

Bei Lasereinrichtungen der Klasse 3R, Klasse 3B und Klasse 4 muss die Laseraustrittsöffnung gekennzeichnet werden. Dazu können folgende Sicherheitshinweise angebracht werden:

  • LASERAUSTRITTSÖFFNUNG
  • AUSTRITTSÖFFNUNG FÜR LASERSTRAHLUNG
  • BESTRAHLUNG VERMEIDEN - AUSTRITT VON LASERSTRAHLUNG

Kennzeichnung der abgegebenen Strahlung und der Norm

Auf einem Hinweisschild an der Laseranlage oder direkt daneben muss die Bezeichnung der Norm und deren Veröffentlichungsdatum, nach der die Laseranlage klassifiziert wurde, angegeben werden.

Die maximalen Ausgangswerte der der Laserstrahlung, die Impulsdauer (falls zutreffend) und abgestrahlte Wellenlänge müssen auf einem solchen Hinweisschild angegeben werden. Ausnahmen bilden hier die Klassen 1 und 1M, die diese Informationen in der Bedienungsleitung enthalten dürfen.

Kennzeichen für Zugangsklappen

Können Schutzgehäuse oder Zugangsklappen zu einer Laseranlage geöffnet oder verschoben werden, muss außer bei Laserklasse 1 zusätzlich auf die Gefährdung hingewiesen werden.

weitere Warnungen

Des Weiteren müssen folgende Kennzeichnungen und Warnungen vorgenommen werden:

  • Kennzeichnungen für Abdeckungen mit Sicherheitsverriegelungen
  • Warnung vor unsichtbarer Laserstrahlung (liegt die Wellenlänge der Laserstrahlung außerhalb des Wahrnehmungsbereiches des Menschen muss vor unsichtbarer Laserstrahlung gesucht werden)
    Warnung vor sichtbarer Laserstrahlung (das Wort Laserlicht darf nicht verwendet werden)
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